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Kaufvertrag

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Kauf Domain-Name

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die eigentliche Adresse, die jedem am System angeschlossenen Rechner zugeteilt wird, ist eine sog. Internet Protokoll (IP) Adresse. Da eine solche IP Adresse (zB 192.0.2.42) nicht sehr benutzerfreundlich ist, kann durch das Verfahren des Domain Name Systems (DNS) jeder dieser IP-Adressen ein eigener benutzerfreundlicherer Domain-Name, d.h. in der Regel eine Buchstabenkombination, zugeteilt werden. Beispiele dafür sind www.vertragsrecht.ch oder www.kauf-vertrag.ch usw.

Doch aussagekräftige Domain-Namen sind knapp und gewinnen aufgrund ihrer Knappheit immer stärker an Bedeutung. Es stellt sich somit die Frage, können Domain-Namen weiterverkauft werden? Die Antwort lautet ja.

Begriffe

  • Domain-Name   =   Kombination aus Buchstaben und Ziffern aus mindestens 3 und höchstens 63 Zeichen zur Identifikation bzw. Adressierung eines Rechners im Internet
  • Internationale Verwaltung
    • Auf internationaler Ebene werden die Domain-Namen durch eine im öffentlichen Recht einzigartige Organisation, der sog. Internet Corporation for Assigned Names and Numbers Organisation (ICANN) verwaltet
  • Registerbetreiberin
    • Innerhalb eines DNS werden jeweils für eine Domain der ersten Ebene (TOP Level Domain, TLD) für die zuverlässige Verwaltung der Domain-Namen eine einzige Registerbetreiberin bezeichnet
    • Registerbetreiberin für die TLD .ch und .swiss ist SWITCH (www.nic.ch)
  • Registrar
    • Registrare sind zugelassene Wiederverkäufer von Domain-Namen der Registerbetreiberin

Grundlage

  • Verordnung über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2)

Rechtsnatur des Domain-Name

  • Die Halterin oder der Halter ist berechtigt, den ihr oder ihm zugeteilten Domain-Namen innerhalb der Grenzen und gemäss dem Zweck dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu nutzen (Nutzungslizenz)
  • Das Nutzungsrecht ist öffentlich-rechtlicher Natur

Rechtsnatur des Domain-Name-Kaufes

  • Der Kaufvertrag über einen Domain-Name stellt das Verpflichtungsgeschäft für die Übertragung des Domain-Namen dar

Übertragung

  • Domain-Name kann unter Beachtung der allgemeinen und besonderen Zuteilungsvoraussetzungen auf einen Dritten übertragen werden, indem über den verwaltenden Registrar ein Gesuch um Wechsel der Halterin oder des Halters gestellt wird
    • VID 28 Abs. 3
  • In der Regel verlangen die Registrare für die Übertragung ein schriftlichen Antrag des Domain-Name-Halters / den unterzeichneten Kaufvertrag oder ein Gerichtsentscheid

Erscheinungsform

  • Gegenstand des Domain-Name Handels kann grundsätzlich jede Domain sein
    • zB. werk-vertrag.ch
    • zB. vertragsrecht.ch
  • Attraktive Domain-Name
    • Domain-Name mit hoher Indexierung bei Suchmaschinen
    • Hoher PageRank
    • Bekanntheitsgrad
      • Preisvergleich.ch
      • Comparis.ch
      • Ricardo.ch
      • Usw.
  • Handelsplätze

Literatur

  • WEBER ROLF H., E-Commerce und Recht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 128 ff. und 161

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