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Kaufvertrag

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Kauf nach Muster

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Verkäufer sichert dem Käufer beim Kauf nach Muster zu, dass der Kaufgegenstand diejenigen Eigenschaften aufweist, wie das Muster.

Begriff

  • Kauf nach Muster =   Kauf mit zugesicherten Eigenschaften gemäss Muster

Grundlage

  • OR 222

Muster

  • Prüfung
    • Muster muss von Käufer auf Mangelhaftigkeit geprüft werden
    • Ansonsten Verwirkung der Mängelrechte bei mangelhafter, aber musterkonformer Lieferung der Kaufsache
  • Zweck
    • Übergabe des Musters stellt Beweisbarkeit der vertraglich verabredeten Qualität sicher
    • Verkäufer sichert Käufer zu, dass Kaufsache die Eigenschaften des Musters aufweist
  • Zusicherung
    • Zusicherung bezieht sich auf Farbe, Grösse, Mass, Qualität, Form, etc.
    • Ist eine Zusicherung von Eigenschaften i.S. von OR 197 Abs. 1

Voraussetzung für Vertragsschluss

  • Konsens
    • Konsens der Parteien muss Zusicherung der Musterkonformität abdecken
  • Anvertrauen des Musters
    • Muster muss Partei oder Drittem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anvertraut sein

Beweisbarkeit der Musteridentität

  • Bei Übergabe des Musters an Käufer (OR 222 Abs. 1)
    • Beim Kaufe nach Muster ist derjenige, dem das Muster anvertraut wurde, nicht verpflichtet, die Identität des von ihm vorgewiesenen mit dem empfangenen Muster zu beweisen
    • Eine persönliche Versicherung vor Gericht genügt und zwar auch dann, wenn das Muster zwar nicht mehr in der Gestalt, die es bei der Übergabe hatte, vorgewiesen wird, diese Veränderung aber die notwendige Folge der Prüfung des Musters ist
    • Der Gegenpartei steht in allen Fällen der Gegenbeweis offen (OR 222 Abs. 2)
  • Bei Übergabe des Musters an Dritten
    • In diesem Fall muss die Echtheit des Musters von demjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft
      • zur Beweislast ZGB 8

Gesetzestexte

Literatur

    • Giger Hans, BSK OR-I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 222

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