LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Fahrniskauf und Grundstückkauf

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Beim Kaufvertrag kann es sich um einen Fahrniskauf (Kauf einer beweglichen Sache) oder einen Grundstückskauf (Kauf einer unbeweglichen Sache) handeln. Die Unterscheidung ist deshalb relevant, da aufgrund der Natur des Kaufgegenstandes beim Grundstückskauf besondere Bestimmungen, insbesondere bezüglich Form, Übergabe der Kaufsache (Besitzantritt), Eigentumsübertragung und Gewährleistung gelten.

Fahrniskauf

Begriff

  • Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegenschaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes (selbständiges und dauerndes) Recht zum Gegenstand hat

Grundlage

  • OR 187 ff.

Als Fahrnis (bewegliche Sache) gelten insbesondere:

  • Körperliche Sachen
  • Naturkräfte
  • Fahrnisbauten
  • Zugehör
  • Patentrechte
  • Urheberrechte
  • Markenrechte
  • Mitgliedschaftsrechte
  • Dienstbarkeiten
  • Pfandrechte
  • Grundlasten

Grundstückkauf

Begriff

  • Grundstückkauf =   Verpflichtungsgeschäft über die Veräusserung + Erwerb von Immobilien

Grundlage

  • OR 216 ff.

Als Grundstücke (unbewegliche Sache) gelten gemäss ZGB 655 Abs. 2 Ziffer 1-4

  • Liegenschaften
  • Ins Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
  • Bergwerke
  • Miteigentumsanteile an Grundstücken

Wirkung der Unterscheidung

Für Fahrniskauf und Grundstückkauf gelten insbesondere in den nachfolgend genannten Bereichen unterschiedliche Bestimmungen:

Form

  • Fahrniskauf
    • Grundsätzlich keine Formvorschrift
  • Grundstückskauf
    • Öffentliche Beurkundung

Übergabe der Kaufsache

  • Fahrniskauf
    • Übergabe =   Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die gekaufte Sache (Gewahrsam)
  • Grundstückskauf
    • Besitzantritt =   Käufer erlangt tatsächliche Verfügungsgewalt erst dadurch, dass ihm die passenden Mittel verschafft werden

Eigentumsübertragung

  • Fahrniskauf
    • Besitzübertragung durch Übergabe der Kaufsache oder falls ohne Übergabe der Kaufsache, durch Besitzesvertrag (Besitzanweisung, Besitzeskonstitut, etc.)
  • Grundstückskauf
    • Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Grundbuchanmeldung

Sachgewährleistung

  • Fahrniskauf
    • Verkäufer muss für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie für vorhandene Mängel der Kaufsache einstehen
          • Regeln nach OR 197 ff.
  • Grundstückskauf
    • Verkäufer muss für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sowie für vorhandene Mängel der Kaufsache einstehen
    • Sofern kein Grundbuch vorhanden, haftet der Verkäufer auch für das im Kaufvertrag angegebene Mass des Grundstückes
      • Regeln nach OR 197 ff. und Sondervorschrift gemäss OR 219

Gefahrtragung

  • Fahrniskauf
    • Käufer trägt Risiko für den zufälligen Untergang der Kaufsache grundsätzlich ab Vertragsschluss, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen
      • OR 185
  • Grundstückskauf
    • Vertraglich vereinbarter Zeitpunkt für die Übernahme des Grundstückes grundsätzlich für Übergang der Gefahrtragung relevant
      • OR 220

Literatur

  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 38 ff. zu Art. 184
  • Giger Hans, BSK OR-I, 5. Aufl., Basel 2011, N 1 ff. zu Art. 184

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.