Leistungsinhalt der vereinbarten Leistung kann eine vertretbare oder eine nicht vertretbare Sache sein. Entscheidend ist die objektive Verkehrsanschauung.
Vertretbare Sachen
- Begriff
- Vertretbare Sachen werden im Verkehr nach Quantität (Zahl, Mass oder Gewicht) und nach Qualität bestimmt
- Anwendungsfälle
- 10 Kg. Kaffee
- 5‘000 Liter Heizöl EL
- Massenanfertigungen
Nicht vertretbare Sachen
- Begriff
- Bei nicht vertretbaren Sachen kommt es nach allgemeiner Verkehrsauffassung auf die besonderen Eigenschaften des einzelnen Stücks an
- Anwendungsfälle
- Grundstücke
- Autooccasionen
- Kunstwerke
Literatur
- Honsell Heinrich, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N 6 ff. zu Art. 184
- Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 132 f.