LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Gefahrtragung beim Versendungskauf

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Obwohl OR 185 Abs. 2 hinsichtlich des Versendungskaufs nur die Gattungssache erwähnt, sollte dem Sinn des Gesetzes folgend (ratio legis), auch die Speziessache analog behandelt werden.

Begriff

  • Versendungskauf =   Verkäufer ist verpflichtet, Kaufsache dem Käufer zu senden (Schickschuld)
  • Versendungskauf liegt zwischen Holschuld und Bringschuld

Grundlage

  • OR 185 Abs. 2

Abgrenzung

  • Platzkauf / Holschuld
    • Bei der Holschuld muss der Käufer die Kaufsache beim Verkäufer abholen
  • Fernkauf / Bringschuld
    • Bei der Bringschuld hat der Verkäufer die Kaufsache dem Käufer zu bringen
      • Leistungserfolg endet bei Bringschuld nicht mit der Versendung, sondern erst wenn Kaufsache beim Käufer ist

Pflichten des Verkäufers vor Versendung

  • Aufbewahrungspflicht
  • Vorbereitung der Versendung
    • Verpackungspflicht
    • Transportvorbereitungen
    • etc.
  • Abschluss einer Versicherung
    • Versicherungssumme im Fall des Untergangs der Kaufsache unter Umständen Surrogat für Kaufsache

Übergang Gefahrtragung

  • Letzte Erfüllungshandlung
    • Verkäufer ist für Gefahr solange verantwortlich, bis er Versendung (letzte Erfüllungshandlung) durchgeführt hat
  • Übergabe der Ware
  • Kaufsache muss vom Erfüllungsort abgesendet worden sei
    • OR 74 Abs. 2 Ziff. 3

Rechtsfolgen der Gefahrtragung

  • Gefahr beim Käufer
    • Käufer muss Kaufpreis bezahlen, auch wenn er vom Verkäufer nur den verschlechterten Kaufgegenstand oder bei vollständigem Untergang, den Kaufgegenstand gar nicht erhält
      • Käufer trägt Preisgefahr
    • Verkäufer wird im Fall des zufälligen Untergangs der Sache frei
      • Verkäufer muss keine Nachlieferung vornehmen
  • Gefahr beim Verkäufer
    • der Anspruch auf den Kaufpreis geht mit Kaufsache unter
      • Verkäufer trägt Preisgefahr
    • Wird die Kaufsache zufällig verschlechtert, hat der Käufer die Rechte nach OR 197 ff.

Haftung des Verkäufers nach Gefahrenübergang

  • für eigenes Verschulden
    • OR 97
  • für Hilfspersonen
    • OR 101
    • Nicht für Spediteur oder Frachtführer, etc.

Gesetzestexte

Literatur

  • Koller Alfred, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N. 13 ff. zu Art. 185
  • Sieber Liliane, Gefahrtragung im Kaufrecht, Diss. Zürich 1993, 115 S.

Weiterführende Informationen

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.