Die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln nach OR 197 ff. kommen dann zum Tragen, wenn eine nicht korrekte Erfüllung, d.h. eine Schlechtleistung bei einem Kaufvertrag vorliegt. Die kaufrechtliche Gewährleistung setzt einen Mangel, d.h. eine Differenz zwischen den vereinbarten und den tatsächlich erbrachten Eigenschaften einer Ware voraus.
Die kaufrechtliche Gewährleistung wird unter folgenden Titeln näher behandelt: