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Kaufvertrag

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Rechtsgewährleistung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemäss der kaufrechtlichen Gewährleistung hat der Verkäufer dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe (Entwehrung).

Begriff

  • Rechtsmängelhaftung   =   Haftung für den Fall, dass ein Dritter ein besseres subjektives Recht an der verkauften Ware geltend macht

Grundlage

  • OR 192 – 196

Voraussetzungen für die Haftung des Verkäufers

  • Rechtsmangel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Übergabe und Bezahlung der Kaufsache
  • Kaufsache muss ganz oder teilweise entzogen werden (Eviktion)
    • Steht das bessere Recht eines Dritten ohne Eviktion fest, kann der Käufer den Vertrag über den Grundlagenirrtum anfechten
  • Fehlende Kenntnis des Käufers von der Gefahr der Entwehrung
    • Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat
      • Vgl. OR 192 Abs. 2
    • Der Verkäufer hat zu beweisen, dass der Käufer die Gefahr der Entwehrung kannte
  • Kein Ausschluss der Haftung durch Freizeichnung
  • Streitverkündung
    • Erfolgt die Entwehrung auf dem Rechtsweg, ist der Käufer verpflichtet dem Verkäufer den Streit zu verkünden
    • Erfolgt diese nicht, läuft der Käufer Gefahr, dass der Verkäufer von der Verpflichtung zur Gewährleistung befreit wird, wenn er beweisen kann, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erreichen gewesen wäre

Entwehrung

  • Begriff
    • Entwehrung   =   Dritter macht Kaufgegenstand aufgrund eines eigenen subjektiven Rechts dem Käufer streitig
  • Mögliche Rechte des Dritten
    • Dritter kann folgende Rechte geltend machen
      • Eigentum
      • Beschränkt dingliche Rechte
        • zB Pfandrecht an der Sache
      • Realobligatorische Rechte
        • zB Vormerkung persönlicher Rechte
      • Obligatorische Rechte
        • zB Mietvertrag, Pachtvertrag
      • Immaterialgüterrechte
        • zB Urheberrechte
  • Umfang der Entwehrung
    • Vollständige Entwehrung
      • Käufer verliert Kaufgegenstand und Berechtigung daran vollständig
    • Teilweise Entwehrung
      • Recht des Dritten besteht nur für ein Teil der Kaufsache

Wegbedingung der Gewährleistung

  • Gewährleistung kann vertraglich beschränkt werden
    • Beschränkung ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat
      • vgl. OR 192 Abs. 3
  • Gewährleistung kann durch AGB wegbedungen werden
    • Führen AGB Klauseln zu einem erheblichen und ungerechtfertigten Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten zum Nachteil einer Vertragspartei, sind diese anfechtbar (UWG 8)

Wegfall der Rechtsmängelhaftung

  • bei gutgläubigem Erwerb durch den Käufer
    • ZGB 714 Abs. 2, ZGB 933-935, 973
  • durch Ersitzung
    • ZGB 661 f und ZGB 728

Wirkung der Rechtsmängelhaftung

  • Vollständige Entwehrung (OR 195 Abs. 1)
    • Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten
      • Käufer kann Rückerstattung des bezahlten Kaufpreise zuzüglich Zinsen, Verwendungsersatz, Kostenersatz für den Eviktionsprozess und mittelbaren sowie unmittelbaren Schadenersatz fordern
  • Teilweise Entwehrung (OR 196 Abs. 1)
    • Bei teilweiser Entwehrung kann der Käufer nicht die Aufhebung, sondern nur Schadenersatz verlangen

Verjährung

  • Nach Entdeckung des Rechtsmangels läuft eine 10-jährige Verjährungsfrist für die Klage auf Rechtsgewährleistung
    • Vgl. OR 127 und OR 196a
  • Ausnahme bei Kulturgüter
    • Relative Verjährungsfrist von 1 Jahr
    • Absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren

Gesetzestexte

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