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Kaufvertrag

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Minderung

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

  • Minderung   =   Der Käufer kann die mangelhafte Sache behalten und Ersatz des Minderwertes fordern

Grundlage

  • OR 205 Abs. 1

Wirkung

  • Kaufvertrag
    • Kaufvertrag bleibt bestehen
  • Kaufpreis
    • Kaufpreis wird im Verhältnis zum Minderwert reduziert
  • Kaufsache
    • Mangelhafte Kaufsache wird nicht zurückgegeben

Berechnung des Minderwertes

  • Nach der relativen Methode
    • Kaufpreis wird anhand des Verhältnisses zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften Sache und demjenigen der mängelfreien Sache reduziert
  • Zur Berechnung eines Minderwertes
  • Ausschluss der Minderung
    • Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen
      • vgl. OR 205 Abs. 3

Literatur

  • Honsell Heinrich, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N 8 ff. zu Art. 205
  • Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 86
  • Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, S. 167
  • Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156

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