Begriff
- Minderung = Der Käufer kann die mangelhafte Sache behalten und Ersatz des Minderwertes fordern
Grundlage
- OR 205 Abs. 1
Wirkung
- Kaufvertrag
- Kaufvertrag bleibt bestehen
- Kaufpreis
- Kaufpreis wird im Verhältnis zum Minderwert reduziert
- Kaufsache
- Mangelhafte Kaufsache wird nicht zurückgegeben
Berechnung des Minderwertes
- Nach der relativen Methode
- Kaufpreis wird anhand des Verhältnisses zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften Sache und demjenigen der mängelfreien Sache reduziert
- Vgl. BGE 111 II 162 E. 3a
- Kaufpreis wird anhand des Verhältnisses zwischen dem objektiven Wert der mangelhaften Sache und demjenigen der mängelfreien Sache reduziert
- Zur Berechnung eines Minderwertes
- vgl. Minderung | gerichte-zh.ch
- Ausschluss der Minderung
- Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen
- vgl. OR 205 Abs. 3
- Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen
Literatur
- Honsell Heinrich, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N 8 ff. zu Art. 205
- Furrer Rolf, Beitrag zur Lehre der Gewährleistung im Vertragsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 86
- Bähler Katja, Das Verhältnis von Sachgewährleistungs- und allgemeinem Leistungsstörungsrecht, Diss. Basel 2005, S. 167
- Ginter Petra, Verhältnis der Sachgewährleistung nach Art. 197 ff. OR zu den Rechtsbehelfen in Art. 97 ff. OR, Diss. St. Gallen 2004, S. 156
Judikatur
- Zur relativen Berechnungsmethode
- BGE 111 II 162 E. 3a
Weiterführende Informationen
- Zur Berechnung eines Minderwertes
- Minderung | gerichte-zh.ch