Obwohl in der Praxis häufig anzutreffen, sieht das Gesetz einen Nachbesserungsanspruch nicht vor. Wo die Parteien einen solchen also nicht verabreden, hat der Käufer keinen Anspruch auf Nachbesserung der fehlerhaften Kaufsache:
Grundlage
- Keine Gesetzliche Grundlage vorhanden
- Muss vertraglich vereinbart werden
- Bei vertraglicher Abrede kommen OR 102 und 107 f. zur Anwendung
Vorgehen
- Käufer muss Verkäufer in Verzug setzen und Nachfrist ansetzen (OR 102 ff.)
Wirkung bei erfolgloser Nachbesserung
- Nach erfolgloser Nachbesserung leben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche wieder auf
Nachbesserungsrecht des Verkäufers
- Nach Treu und Glauben bei kleineren, behebbaren Mängeln zu bejahen
Literatur
- Hehli Christoph, Die alternativen Rechtsbehelfe des Käufers. Unter besonderer Berücksichtigung der Haftung aus culpa in contrahendo, Diss., Zürich 2008
- Zellweger-Gutknecht Corinne, Gewährleistung, Mangelfolgeschaden und Verjährung – Stellung und Wirkung der Gewähr im Leistungsstörungsrecht – Anmerkungen zu BGE 133 III 257, BGE 133 III 335 und zur Risikoverantwortlichkeit, ZBJV 143/2007, S. 763 ff.
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 534 ff.
Judikatur
- Zum Abgrenzungskriterium bei Mangelfolgeschäden
- BGE 133 III 257 2.1 ff
Weiterführende Link
- zur Berechnung eines Minderwertes
- Minderung | gerichte-zh.ch