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Kaufvertrag

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Schuldnerverzug

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

  • Schuldnerverzug = Es wird die noch mögliche Leistung vom Schuldner nicht rechtzeitig erbracht und wird der Schuldner vom Gläubiger gemahnt, kommt der Schuldner in Schuldnerverzug

Grundlagen

  • OR 102 – 109

Verzug des Schuldners

  • Durch Mahnung
    • Erst durch Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt
      • vgl. OR 102 Abs. 2
  • Ohne Mahnung
    • Bei einem Verfalltagsgeschäft gerät der Schuldner mit Ablauf eines bestimmten Datums automatisch in Verzug
      • Dies setzt eine entsprechende Vereinbarung der Parteien voraus
    • Wenn Nichtleistung des Schuldners offensichtlich ist
    • Wenn Mahnung nicht zumutbar
      • zB Schuldner verhindert Zustellung

Verzugsfolgen

  • Schadenersatz und Haftung für Zufall
    • Der Schuldner hat Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten und haftet auch für den zufälligen Untergang der Sache
      • vgl. OR 103
  • Verzugszinsen
    • Der Schuldner hat grundsätzlich Verzugszinsen in Höhe von 5% zu bezahlen
    • Sind vertraglich höhere Zinsen vereinbart, können diese auch im Verzug gefordert werden
    • Unter Kaufleuten gilt als Verzugszins der übliche Bankdiskonto am Zahlungsort, wenn er 5% übersteigt
      • vgl. OR 104
  • Gläubiger erhält Wahlrechte nach OR 107 – 109
    • 1. Wahlrecht
      • Der Gläubiger kann auf die Leistung des Schuldners verzichten oder daran festhalten
    • 2. Wahlrecht
      • Verzichtet der Gläubiger auf die Leistung, kann er entweder vom Vertrag zurücktreten und Ersatz für das negative Interesse fordern (als wäre der Vertrag nie zustande gekommen) oder am Vertrag festhalten und das positive Interesse fordern (als wäre der Vertrag ordentlich erfüllt worden)
    • 3. Wahlrecht
      • Hält der Gläubiger am Vertrag fest und fordert er das positive Interesse, hat er die Wahl, den Schaden nach der Austausch- oder nach der Differenztheorie zu berechnen

Nachfrist

  • Grundsätzlich muss der Gläubiger dem Schuldner vor dem ersten Wahlrecht eine angemessene Nachfrist setzen
    • vgl. OR 107 Abs. 1 (Verzug des Schuldners unter Fristansetzung)
  • Ausnahmen
    • Gemäss OR 108 (Verzug des Schuldners ohne Fristansetzung)
      • wenn aus dem Verhalten des Schuldners hervorgeht, dass sie sich als unnütz erweisen würde
      • wenn infolge Verzuges des Schuldners die Leistung für den Gläubiger nutzlos geworden ist
      • wenn sich aus dem Vertrage die Absicht der Parteien ergibt, dass die Leistung genau zu einer bestimmten oder bis zu einer bestimmten Zeit erfolgen soll
    • Gemäss OR 214 (Verzug des Schuldners im Kaufrecht)
      • Rücktritt vom Vertrag ohne Fristenansetzung, wenn Käufer den Kaufpreis im Voraus zu bezahlen hat und mit dieser Zahlung in Verzug ist
      • Setzt unverzügliche Meldung des Verkäufers voraus

Wahlrechte des Gläubigers gemäss allg. Verkaufsrecht (OR 107 – 109)

  • 1. Wahlrecht:
    • Gläubiger kann an der Leistung festhalten und Erfüllung verlangen
      • Wirkung
        • Gläubiger schuldet zusätzlich Verspätungsschaden und Verzugszinse (vgl. OR 103 Abs. 1)
        • Gläubiger kann Schuldner neue Nachfrist setzen und erhält dann wieder das 1. Wahlrecht
        • Dieser Ablauf kann beliebig wiederholt werden
    • Gläubiger kann auf Leistung verzichten
      • Wirkung
        • Schuldner darf nicht mehr leisten
        • Gläubiger kann Erfüllung nicht mehr beanspruchen
        • Es folgt 2. Wahlrecht
  • 2. Wahlrecht:
    • Der Gläubiger kann vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen
      • Wirkung
        • Rücktritt vom Vertrag
        • Schadenersatz
    • Gläubiger kann an Vertrag festhalten
      • Wirkung
        • Gläubiger muss seine vertragliche Leistung weiterhin erbringen
        • Leistungspflicht des Schuldners wird zur Schadenersatzpflicht (positives Vertragsinteresse)
          • Der Verkäufer ist wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre
          • Insbesondere Preisdifferenz für allfälligen Deckungskauf
        • Es folgt 3. Wahlrecht
  • 3. Wahlrecht:
    • Hält der Gläubiger im 2. Wahlrecht am Vertrag fest, muss er die eigene Leistung noch erbringen
    • Der Gläubiger hat die Wahl zwischen Austausch- oder Differenztheorie

Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners

Der Schuldner kann seine Inverzugsetzung durch folgende Einreden verhindern:

Einrede des nicht erfüllten Vertrages

  • Grundlage
    • OR 82
  • Voraussetzung
    • Leistungspflicht der Gegenpartei
      • Leistungen sind grundsätzlich gleichzeitig „Zug um Zug“ zu erfüllen
  • Wirkung
    • Wer Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung fordert, muss selber bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten
      • Ansonsten Einrede des nichterfüllten Vertrages möglich (vgl. OR 82)
  • Sonderfall
    • Vorleistungspflicht einer Vertragspartei
      • Grundlagen der Vorleistungspflicht
        • Vertrag
        • Gesetz
          • zB Vorleistungspflicht des Mieters (vgl. OR 257c)
          • zB Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers (vgl. OR 323)
          • zB Vorleistungspflicht des Unternehmens beim Werkvertrag (vgl. OR 372)
        • Wirkung
          • Zurückbehalten der Leistung ist möglich bis der Vorleistungspflichtige erfüllt oder seine Leistungen anbietet

Unsicherheitseinrede

  • Grundlage
    • OR 83
  • Voraussetzung
    • Zahlungsunfähigkeit der Gegenpartei
      • = Verschlechterung der Vermögenslage einer Vertragspartei
    • Grund für die Annahme der Zahlungsunfähigkeit
      • Konkurs
      • Fruchtlose Pfändung
      • Zahlungseinstellung
      • Beantragung der Stundung
    • Verschlechterung darf sich erst nach Vertragsschluss einstellen
    • Anspruch muss durch Verschlechterung der Vermögenslage gefährdet sein
  • Wirkung
    • Grundsatz von „Zug um Zug“ der Leistungserfüllung fällt weg
    • Leistung kann zurückbehalten werden, bis Gegenleistung sichergestellt wird

Überblick über die Späterfüllung

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Gesetzestexte

Literatur

  • Koller Alfred, Wirksamkeitserfordernisse einer Mahnung, AJP 2004, S. 609 f.

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