Im kaufmännischen Verkehr werden die allgemeinen Bestimmungen zur Späterfüllung durch die lex specialis OR 190 f. (Verzug des Verkäufers) bzw. OR 214 f. (Verzug des Käufers) ergänzt. Den Spezialregeln liegt die Vermutung des Gesetzgebers zu Grunde, dass der Verkäufer im Verzugsfall des Käufers vom Vertrag zurücktreten will und der Käufer im umgekehrten Fall, wenn also der Verkäufer in Verzug ist, die bestellte Sache möglichst schnell bei einem anderen Verkäufer besorgen will.
Literatur
- Gelzer Philipp S., Schweizer Vertrags-Handbuch, S. 258 f.
- Knoepfel Andreas, Die Sonderordnung des kaufmännischen Verkehrs im Kaufrecht, Diss., Zürich 1992 S. 8 ff.
- Koller Alfred, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N 11 zu Art. 190
Judikatur
- Zum Begriff des kaufmännischen Verkehrs
- BGE 120 II 269 E. 3.b