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Kaufvertrag

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Verzug des Verkäufers

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist der Verkäufer im kaufmännischen Verkehr – d.h. der Kauf erfolgt mit dem Zweck des Wieder- und Weiterverkaufs – in der Übergab der Kaufsache in Verzug, findet OR 190 als lex specialis zu den allgemeinen Regeln zum Schuldnerverzug (OR 102 ff.) Anwendung und ermöglicht es dem Käufer, im Fall des Verzuges des Verkäufers, die Kaufsache schnell anderweitig zu besorgen.

Grundlage

  • OR 190 f.

Rechtsnatur

  • Lex specialis zu OR 102 ff.

Anwendungsbereich

  • OR 214 ist auf alle Fahrniskaufverträge und analog auf Grundstückkaufverträge anwendbar

Voraussetzungen

  • Vertrag im kaufmännischen Verkehr
    • Kauf mit dem Zweck des Wieder- und Weiterverkaufs
    • Muss nicht zwingend unter Kaufleuten stattfinden
      • BGE 120 II 269 E. 3.b
  • Verabredung eines bestimmten Lieferungstermins
    • OR 190 vermutet ein (relatives) Fixgeschäft
      • Schliesst nachträgliche Erfüllung entgegen dem Willen des Käufers aus
      • Besteht der Käufer weiterhin auf die Leistung des Verkäufers, muss er dies unverzüglich (am gleichen oder eventuell folgenden Tag) anzeigen (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung)

Verzug

  • Grundsatz
    • Der Verkäufer kommt mit Ablauf des bestimmten Lieferungstermins in Verzug
  • Ausnahme
    • Käufer kann Verkäufer unverzüglich anzeigen, dass er an der Leistung festzuhalten will (Nachfrist)
    • Kommt der Verkäufer auch innert dieser Nachfirst seiner Leistungspflicht nicht nach, hat der Käufer nun nach den nichtkaufmännischen Regeln gemäss OR 107 vorzugehen (vgl. Wahlrechte bei Schuldnerverzug)

Verzugsfolgen

  • Vermutung nach OR 190 Abs. 1
    • Käufer verzichtet auf Leistung und verlangt Schadenersatz wegen Nichterfüllung
      • positives Interesse, als wäre Vertrag gehörig erfüllt worden
  • Andere Wahlmöglichkeiten
    • Die herrschende Lehre anerkennt weitere Wahlmöglichkeiten des Käufers
      • zB Vertragsrücktritt und Ersatz des negativen Vertragsinteressens
        • als wäre Vertrag nie geschlossen worden
      • Käufer muss sich innert angemessener Frist für ein Wahlrecht entscheiden

Schadenersatz

  • Grundlage
    • OR 191
  • Verschulden
    • OR 191 setzt voraus, dass der Verkäufer die nicht rechtzeitige Lieferung zu verschulden hat

Schadensberechnung

  • Nach allgemeinen Grundsätzen
    • Ersatz des möglichen Gewinns des Weiterverkaufs
      • OR 190 Abs. 1
  • Konkrete Schadensberechnung
    • Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und bezahltem Preis für Deckungskauf (Deckungskauf muss nachgewiesen werden, BGE 81 II 50)
      • OR 190 Abs. 2
  • Abstrakte Schadensberechnung
    • Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Markt- oder Börsenpreis im vereinbarten Erfüllungszeitpunkt (kein Deckungskauf notwendig)
    • Kaufsache muss zwingend einen Markt- oder Börsenpreis haben

Literatur

  • Gelzer Philipp S., Schweizer Vertrags-Handbuch, S. 258 f.
  • Knoepfel Andreas, Die Sonderordnung des kaufmännischen Verkehrs im Kaufrecht, Diss., Zürich 1992 S. 8 ff.
  • Koller Alfred, BSK OR-I, 3. Aufl., Basel 2011, N 11 zu Art. 190

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