Beim Kauf oder Verkauf von Immobilien fallen die Grundstückgewinn– und die Handänderungssteuern an:
Grundstückgewinnsteuer
- Grundlagen
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHB; SR 642.14)
- Kantonale Steuergesetze
- Art der Steuer
- Objektsteuer
- Bemessungsgrundlage
- als Bemessungsgrundlage dient allein der Gewinn auf dem Objekt, berechnet aus der Differenz zwischen Erlös und Anlagewert
- Anlagewert bestimmt sich nach dem Erwerbspreis zuzüglich anrechenbare Aufwendungen
- Schuldner
- Die Grundstückgewinnsteuer ist i.d.R. vom Verkäufer geschuldet
Handänderungssteuer
- Grundlagen
- Kantonale Steuergesetze (der betreffenden Kantone)
- Art der Steuer
- Rechtsverkehrssteuer
- Bemessungsgrundlage
- je nach Kanton der Kaufpreis, der amtliche Wert oder der Verkehrswert des Grundstückes (zwischen 1 – 3%)
- Schuldner
- der Erwerber oder der Erwerber und der Veräusserer gemeinsam
- beide haften jedoch dem Fiskus gegenüber je nach Kanton solidarisch
Literatur
- NEKOLA ANNA, Besteuerung des Grundeigentums im Privatvermögen in der Schweiz – Die kantonalen Gesetzgebungen in rechtsvergleichender Darstellung betreffend Einkommens-, Vermögens-, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer, Diss. Zürich 1983, 146 S.
Judikatur
- Zum Steueraufschub bei Ersatzbeschaffung