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Kaufvertrag

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Abschluss Kaufvertrag

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Abschluss eines Kaufvertrages folgt grundsätzlich den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses. Es sind aber – hauptsächlich beim Grundstückkauf – gewisse Besonderheiten zu beachten.

Allgemeine Regeln

Allgemein

  • Zum Abschluss eines Kaufvertrages finden die allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses gemäss OR 1 ff. Anwendung

Übereinstimmender Wille

  • Es ist entscheidend, dass ein übereinstimmender oder ein nach dem Vertrauensprinzip ausgelegter Wille der Parteien vorliegt (Konsens), der auf den Abschluss eines Kaufvertrages schliessen lässt
  • Übereinstimmender Wille hat sowohl die objektiv– als auch die subjektiv wesentlichen Vertragspunkte zu umfassen

Gültigkeitsvoraussetzungen

  • Es sind Gültigkeitsvoraussetzungen wie die folgenden einzuhalten
    • Der Kaufvertrag muss allenfalls besondere Formvorschriften beachten (zB öffentliche Beurkundung beim Grundstückkauf)
    • Der Kaufvertrag muss die Schranken der Vertragsfreiheit beachten, darf also zB keinen widerrechtlichen Inhalt haben
    • und dergleichen mehr

Subjektiv wesentliche Vertragspunkte

Allgemein

  • Es wird eine Einigung über alle subjektiv wesentlichen Vertragspunkte vorausgesetzt

Gesetzliche Vermutung

Weitere subjektiv wesentliche Punkte

  • Parteien können jeden beliebigen weiteren Punkt zu einem subjektiv wesentlichen Vertragspunkt machen

Objektiv wesentliche Vertragspunkte

  • Neben den subjektiv wesentlichen Vertragspunkten, gibt es auch die objektiv wesentlichen. Beim Kaufvertrag sind dies die folgenden:
    • Bestimmbarkeit des Kaufpreises
      • OR 184 Abs. 3 setzt objektiv voraus, dass der Kaufpreis bestimmt oder nach den Umständen bestimmbar ist
    • Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes
      • OR 184 Abs. 3 gilt – obwohl im Gesetz nicht genannt – auch für den Kaufgegenstand

Besonderheiten beim Kaufvertrag

  • Beim Kaufvertrag sind unter Umständen gewisse Besonderheiten zu beachten, wie zum Beispiel folgende:

Öffentliche Beurkundung

  • Bei Kaufverträgen, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, ist eine öffentliche Beurkundung notwendig (vgl. OR 216)

Versteigerung

  • Wird der Kaufvertrag anlässlich einer Versteigerung geschlossen, sind die Besonderheiten nach OR 229 ff. zu beachten

Gesetzestexte

Literatur

  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 38 ff. zu Art. 184
  • Müller-Chen Markus, Girsberger Daniel, Furrer Andreas, Obligationenrecht Besonderer Teil, Zürich 2011, S. 17 f.

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