LAWINFO

Kaufvertrag

QR Code

Kaufgegenstand

Rechtsgebiet:
Kaufvertrag
Stichworte:
Kaufvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Kaufvertrag gehört der Kaufgegenstand neben dem Kaufpreis zu den wesentlichen Vertragspunkten (sogenannten Essentialia Negotii). Der Kaufgegenstand muss dementsprechend im Erfüllungszeitpunkt bestimmbar sein:

Mögliche Kaufgegenstände

  • Bewegliche Sachen und Unbewegliche Sachen
    • Fahrnis oder Grundstück
  • Sachgesamtheiten
    • Briefmarkensammlung
    • Bibliothek
  • Rechte
    • Dingliche Rechte
      • Markenrechte
      • Patentrechte
      • Immaterialgüterrechte
      • etc.
    • Relative Rechte
      • Gesicherte und ungesicherte Forderungen
    • Rechtsgesamtheiten
      • Erbschaft
      • Unternehmensanteile
  • Naturkräfte, die der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden können
    • Gas
    • Wasser
    • Elektrizität, etc.
  • Fremde Sachen
    • Der Kaufgegenstand muss dem Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gehören
    • Gehört die Kaufsache bereits dem Käufer, ist der Kaufvertrag nichtig
      • OR 20 Abs. 1
  • Aktien
  • Tiere
  • WIR-Checks
  • Wirtschaftliche Vorteile
    • Know-how
    • Goodwill
    • Kundschaft
    • Rezepturen
  • Zukünftige Sachen
    • Noch nicht begründetes Stockwerkeigentum
    • Erhoffte Sache (emptio rei speratae)
      • Qualitätsrisiko trägt der Käufer
        • zB Weinernte des nächsten Jahres
    • Hoffnungskauf (emptio spei)
      • Risiko der Leistungserfüllung trägt Käufer
        • zB Loskauf

Lieferort des Kaufgegenstandes

  • Gemäss Parteivereinbarung
    • zB gemäss INCOTERMS =   Im internationalen Handelsverkehr etablierte, einheitliche Vertrags- und Lieferbedingungen, die auch den Erfüllungsort sehr genau umschreiben
  • Ohne Vereinbarung
    • Speziessachen
      • Ist eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese zu übergeben, wo sie sich im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses befand
        • OR 74 Abs. 2 Ziff. 2
      • Es handelt sich um eine Holschuld
      • Käufer muss Kaufgegenstand beim Verkäufer holen
    • Gattungsware und andere Verbindlichkeiten
      • dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte
        • OR 74 Abs. 2 Ziff. 3
      • Es handelt sich um eine Holschuld

Lieferzeitpunkt des Kaufgegenstandes

  • Gemäss Parteivereinbarung
    • Zeitpunkt gemäss Vereinbarung
  • Ohne Vereinbarung
    • Anwendung von OR 75
      • Lieferung der Kaufsache kann sogleich mit Abschluss des Vertrages gefordert werden
    • Vermutung von Barkauf d.h. Zug um Zug
      • OR 184 Abs. 1

Gesetzestexte

 Weiterführende Literatur

  • Koller Alfred, BSK-OR I, 5. Aufl., Basel 2011, N 10 ff. zu Art. 184
  • Müller-Chen Markus / Huguenin Claire, Vertragsverhältnisse Teil 1: Innominatkontrakte, Kauf, Tausch, Schenkung, Miete, Leihe; Art. 184-318 OR, Zürich, 2016, S. 132 f.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.