Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vertragsklausel nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (ZPO 17)
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- Gerichtsstandsklausel { vertragsrecht.ch
Musterklauseln
Es ist schweizerisches Recht anwendbar.
Varianten:
Es ist das Recht des Staates (X) anwendbar.
Es ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.*
Es ist schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (WKR).**
* Verweis auf das innerstaatliche, materielle Recht
** Ausschluss des WKR als internationalem, sonst automatisch anwendbaren Recht bei grenzüberschreitenden Kaufgeschäften
s.e.&.o.