Es gilt der Grundsatz der Formfreiheit (vgl. OR 11 Abs. 1). Den Parteien steht es allerdings frei, einen Formvorbehalt als Teil des Kaufvertrages zu vereinbaren. Durch solche Bestimmungen legen die Parteien fest, dass Ergänzungen, Änderungen oder die Aufhebung des Vertrages der Schriftform bedürfen.
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Musterklauseln
Ergänzungen, Abänderungen oder die Aufhebung des Vertrages sind schriftlich vorzunehmen und von den Parteien zu unterzeichnen. Vorliegende Schriftformklausel ist davon ebenfalls erfasst.
Variante:
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
s.e.&.o.